Erstellen und Führen eines Baum-Katasters

Baumkataster

Was ist ein Baumkataster und wann benötigt man es? 

Als Privatperson mit wenigen Bäumen reicht eine regelmäßige Baumkontrolle durch eine professionelle Fachfirma mit zertifizierten Baumpflegern und  sollte alle ein bis zwei Jahre durchgeführt werden. Auch nach Stürmen oder wenn der Baum krank aussieht empfiehlt es sich einen Baum begutachten zu lassen. 

Besitzen Sie einen großen Baumbestand empfiehlt sich ein Baumkataster.

Alle Bäume und relevanten Baumdaten werden digital erfasst, jeder Baum bekommt eine Nummer und ein Datenblatt. Dieses Datenblatt zu jedem Baum ermöglicht eine kostengünstigere, einfachere und zuverlässige Baumkontrolle. Durch regelmäßige Baumkontrollen und Baumgutachten kommt man dieser Vorsorgepflicht ausreichend nach, da man durch aktives Handeln einer groben Fahrlässigkeit entgeht. Nicht zuletzt vermeidet man durch frühzeitige Baumpflegemaßnahmen diverse Unfallquellen. 

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Baumexperte Franken
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Es gibt viele Gründe, welche für regelmäßige Baumkontrollen und in größerem Umfang für ein Baumkataster sprechen. Einerseits kann man durch diese Vorsorgeuntersuchungen frühzeitig Fehlwüchse, Krankheiten oder andere Gefahren für den Baum selbst erkennen und behandeln. Andererseits ist man als Eigentümer von Bäumen verpflichtet für deren ausreichende Verkehrssicherheit zu sorgen. Geht man dieser Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nach und es kommt durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume zu Sachbeschädigungen oder im schlimmsten Fall zu Personenschäden, so muss man als Eigentümer dafür haften. 

Rechtliche Hintergründe: 

BGB § 823 - Schadensersatzpflicht: 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. 

BGB § 836 - Haftung des Grundstücksbesitzers:

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können. 

 

Baumpflege

Dazu gehören Arbeiten, die während eines Baumlebens routinemäßig anfallen.

Baummanagement
, -kataster

Dokumentierte Baumkontrollen und die Führung eines Baumkatasters sichern den Baumbesitzer gegen Schadensansprüche Dritter.